E 16 Zur Frage der Haftbarkeit eines Sturzes auf einem Einkaufsparkplatz
OGH: Der Oberste Gerichtshof erkennt Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien an, auch wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung die Hauptleistungspflichten aus dem vorangegangenen Vertrag bereits zur Gänze erloschen sind. Daraus lässt sich im weiteren Sinn folgern, dass, sofern ein potenzieller Kunde ein Geschäft mit dem Geschäftsinhaber anbahnt, diesen sowohl allgemeine Verkehrssicherungspflichten als auch vorvertragliche Schutzpflichten treffen.