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Dokument-ID: 525894
E 5 Fällt die Installation einer Videoüberwachungsanlage in den Anwendungsbereich des § 9 MRG?
OGH: Die Bestimmung des § 9 Abs 1 MRG sieht vor, dass der Hauptmieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands dem Vermieter anzuzeigen hat. Wenn der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ablehnt, gilt seine Zustimmung als erteilt.