E 11 Zur Mietzinsanhebung bei Unternehmensveräußerung
OGH: Gem § 12a Abs 1 MRG tritt ein Erwerber eines Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein, wenn er dies zur Fortführung in diesen Räumen erworben hat. Dabei ist sowohl der Veräußerer, als auch der Erwerber verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 1 MRG ist es, dass dem Vermieter der andere Mieter aufgedrängt wird. Außerdem setzt eine Veräußerung nach § 12a Abs 1 MRG ein Rechtsgeschäft voraus, was bedeutet, dass eine reine Anordnung zur Weiterführung des Unternehmens nicht ausreicht.