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Dokument-ID: 1001194
E 65 Ist die Anmeldung einer GmbH an der Wohnadresse ein Kündigungsgrund?
OGH: Gem § 1118 ABGB kann ein Bestandgeber die frühere Auflösung des Mietverhältnisses unter anderem dann fordern, wenn der Bestandgeber das Objekt mit einem erheblichen Nachteil gebraucht. Die vertragliche Ausdehnung der Tatbestände, in denen eine Auflösung nach § 1118 ABGB offensteht, ist unzulässig, sodass dies nur möglich ist, wenn ein in der Bestimmung genannter Kündigungsgrund vorliegt.