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Dokument-ID: 1146276
§ 36b WGG
Überblick
Inhaltlich an § 35a WGG anknüpfend – der die obligatorische Abstandnahme von der Entziehung der Anerkennung anordnet, wenn die Eigentümer der Bauvereinigung sich rechtsgeschäftlich verpflichten, ihre Anteile am Unternehmen gegen Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn dem Land abzutreten – regelt § 36b WGG die Konsequenz des Nichtzustandekommens einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Einigung.