E 17 Ist ein Liftanbau für Dachgeschoßwohnung eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Interesses iSd § 16 Abs 2 WEG 2002?
OGH: Eine Voraussetzung für eine Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt ist, dass keine schutzwürdigen Interessen der übrigen WohnungseigentümerInnen beeinträchtigt werden dürfen. Der OGH begrenzt in ständiger Rechtsprechung die schutzwürdigen Interessen, die einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts entgegenstehen, auf wesentliche Interessen anderer EigentümerInnen, die dermaßen schutzwürdig sind, dass der Änderungswunsch eines Miteigentümers hintenanzustehen hat. Ob eine geplante Änderung aufgrund von berechtigten Interessen der anderen MiteigentümerInnen zu unterbleiben hat, hängt dabei immer von den Umständen im Einzelfall ab und überlässt dem entscheidenden Gericht einen gewissen Ermessensspielraum.