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Neu Dokument-ID: 360505

Kommentar

§ 17 BTVG

Ein Bauträger, der

  1. es unterlässt, einen den § 3 Abs 1 oder § 4 Abs 1 entsprechenden Vertrag zu errichten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 14.000,– zu bestrafen.
  2. Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen.
  3. es entgegen dem § 12 unterlässt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs 5) einen Treuhänder beizuziehen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 28.000,– zu bestrafen.

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