E 10 Grenzen der Zulässigkeit für die Vorbereitung von Verfügungen oder ao Verwaltungsmaßnahmen durch den Verwalter
OGH: Ein (Mit-)Wohnungseigentümer kann sein Individualrecht auf Auflösung des Verwaltungsvertrages nur ausüben, wenn das Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenswahrungspflicht auszulösen vermag. Dies ist der Fall, wenn es zu einer gravierenden, die Vertrauensbasis zerstörenden Pflichtverletzung kommt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu führt, dass nicht mehr gesichert ist, dass die Interessen der Wohnungseigentümer durch den Verwalter wahrgenommen werden. Bei der Beurteilung, ob in einem bestimmten Verhalten des Verwalters eine grobe Vernachlässigung seiner Pflichten liegt, besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum.