6.1 Zur Definition der Eigentümerpartnerschaft
Eine Eigentumswohnung kann maximal zwei Eigentümer haben. Was ursprünglich nur für Ehepartner möglich war, ist seit dem WEG 2002 grundsätzlich für alle natürlichen Personen rechtlich möglich, nämlich die Teilung des Anteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, in zwei Hälften mit jeweils unterschiedlichen Eigentümern. Allerdings muss der mit der Eigentumswohnung verbundene Mindestanteil genau in der Hälfte geteilt werden. Eigentümer einer Hälfte des Mindestanteils kann immer nur eine natürliche Person sein, niemals eine juristische Person. Das Gesetz verwendet für den halben Mindestanteil die Bezeichnung „Anteil am Mindestanteil“.