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Dokument-ID: 937345
4.16 Begründung einer Dienstbarkeit zu Lasten einer Liegenschaft, die Zubehör weiterer Liegenschaften ist?
OGH: Realrechte können nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechts ausgeübt werden. Sie sind nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden und nicht vom berechtigten Gut lösbar oder selbstständig veräußerbar.