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Dokument-ID: 631371
E 13 Pflicht zur Beseitigung einer Gesundheitsgefährdung
OGH: Durch Feuchtigkeit in den Mauern eines Gebäudes war es zu einer gesundheitsgefährdenden Schimmelbildung gekommen. Dadurch wurde der Betrieb einer Tanzschule in den betroffenen Räumlichkeiten unmöglich.