2.9 Bindungswirkung einer vor Inkrafttreten des WEG 2002 geschlossenen Benützungsvereinbarung
OGH: Nach § 17 Abs 2 WEG 2002 hat der einzelne Wohnungseigentümer das Recht, eine gerichtliche Regelung über die Benutzung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft zu beantragen. Die hierfür vorausgesetzte rechtliche Verfügbarkeit der allgemeinen Teile (RS0013206; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 17 WEG Rz 13) ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Miteigentümer bereits eine allseits verbindliche Benützungsvereinbarung darüber geschlossen haben (5 Ob 47/97s; 5 Ob 253/02w ua; Sailer in KBB4 § 834 Rz 6).