Neu
Dokument-ID: 618101
E 1 Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Verwaltungsvertrags
OGH: Nur die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter sind Parteien des Verwaltungsvertrags. Unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt sind daher die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 aktiv- und passivlegitimiert.