E 5 Anteilige Kostenbelastung des Wohnungseigentümers
Um der Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG zu garantieren, bietet § 30 WEG 2002 ein Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Ist Gegenstand einer Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer, so wird dieser Wohnungseigentümer nach § 24 Abs 3 WEG 2002 von seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Es kann also zum wirtschaftlichen Nachteil eines Wohnungseigentümers auch eine Klagsführung gegen diesen beschlossen werden.