§ 5 BauRG
Grundlegendes
Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Baurechtsberechtigte ist auf Dauer des Baurechts Eigentümer des Bauwerks (RS0125005 [T1] = OGH 23.02.2010, 4 Ob 5/10d).
Ein Grundbuchskörper kann nicht mit mehreren Baurechten belastet sein (RS0115311 [T1] = OGH 20.11.2002, 5 Ob 256/02m).
Unzulässigkeit eines Unterbaurechts
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und im Hinblick darauf, dass gem § 5 Abs 1 BauRG das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes und nicht des Baurechts entsteht, ist die Begründung eines Unterbaurechts in Österreich unzulässig (RS0120287). Für die Möglichkeit der Fremdfinanzierung der Bauführung steht ohnedies das Pfandrecht zur Verfügung. Dass bei jeglicher Rechtsgestaltung auch jegliches Finanzierungsinstrument (wie Immobilien-Leasing) nutzbar sein muss, versteht sich nicht von selbst. Ein unabweislicher wirtschaftlicher Bedarf an einem Unterbaurecht ist nicht erkennbar (OGH 20.09.2005, 5 Ob 204/05v).