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Dokument-ID: 1084791
E 15 Liegt eine Erhaltungsarbeit trotz gleichzeitiger Verbesserung vor?
OGH: § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 normiert, dass die Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG zur ordentlichen Verwaltung gehöre. Dazu zählen auch bauliche Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und die Behebung ernster Schäden des Hauses im Wohnungseigentumsobjekt.