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Dokument-ID: 374781
E 3 Irrtum bei der Stimmabgabe
Grundsätzlich ist eine Fassadensanierung unter gleichzeitiger Aufbringung eines bisher nicht vorhandenen Vollwärmeschutzes nach der Rechtsprechung als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung anzusehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch fraglich, ob auch Miteigentümer zur Anfechtung legitimiert sind, die dem Beschluss zwar zugestimmt haben, aber behaupten, einem Irrtum bei der Stimmabgabe unterlegen zu sein.