E 1 Recht zur Mietzinsanhebung bei Sanierung aller gespaltenen Mietverhältnisse
Das Entstehen eines gespaltenen Mietverhältnisses durch die Veräußerung eines im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage – und nicht nach dem in § 12a MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung – zu beurteilen. Nach der vor Inkrafttreten des MRG geltenden Rechtslage wurde durch die Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft kein gesetzlicher Mietrechtsübergang bewirkt; vielmehr ist es grundsätzlich zu einem gespaltenen Mietverhältnis gekommen.