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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.10.18 Einbringung im Rahmen von vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Verlassenschaften

Ertragsteuerlich ist eine Personengesellschaft kein Steuersubjekt, sondern ein Gewinnermittlungssubjekt. Eine Einbringung durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist steuerlich als eine Einbringung jenes Vermögens, welches den jeweiligen Gesellschaftern zuzurechnen ist, zu betrachten. Die Voraussetzungen des § 12 UmgrStG sind durch den jeweiligen Gesellschafter zu erfüllen, das gilt auch für die Beteiligungsquote für die Beurteilung eines qualifizierten Kapitalanteils gem § 12 UmgrStG.

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