E 31 Erhaltungspflicht für eine unwirtschaftliche Heizanlage?
OGH: Nach § 3 Abs 2 Z 3 MRG trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht für Gemeinschaftsanlagen. Diese Erhaltungspflicht beinhaltet nach der Rechtsprechung aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung. Wenngleich die „Erhaltung“ iSd § 3 Abs 1 MRG auch zu einer „Verbesserung“ führen kann, ist für die Begründung der Erhaltungspflicht in der Regel eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, ein bestehender Mangel oder zumindest eine Schadensgeneigtheit erforderlich.