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Neu Dokument-ID: 748092

Barbara Pogacar - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.13.2 Entgegen dem Gesetz erbrachte Leistungen

Entgegen dem Gesetz erbrachte Leistungen sind solche, die vor Fälligkeit geleistet werden. • [Fußnote: Riss in Gartner/Riss/Wolfinger, BTVG § 14 Rz 1.] 

Tritt zwischenzeitig Fälligkeit ein, kann der Erwerber zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, jedoch die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen (vgl OGH 29.10.2013, 3 Ob 123/13d).

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