E 36 Verlegung des Hauseingangs wegen wuchernder Pflanzen – liegt ein wichtiges Interesse vor?
OGH: Die Antragsteller begehrten die Verlegung des Hauseingangs. Die damit verbundene Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft sowie die Tatsache, dass neben den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 geforderten negativen Voraussetzungen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 vorliegen müssen, sind unstrittig. Die geplanten Maßnahmen müssen daher entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (RS0083233). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dieser zusätzlichen Voraussetzungen liegt beim änderungswilligen Wohnungseigentümer.