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Dokument-ID: 730434
1.50 Ordnungsgemäße Rechnungslegung; keine Bindungswirkung der ÖNORM A 4000
OGH: Unzulänglichkeiten einer „Hausverwaltungssoftware“ ändern nichts an den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, die weiterhin einzuhalten sind.