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Dokument-ID: 672172
E 14 Anspruch auf Aufwandersatz, wenn Mieter den Mangel selbst verschuldet hat?
OGH: Werden von einem Mieter Aufwendungen getätigt, für die eigentlich der Vermieter hätte aufkommen sollen, so hat ersterer grundsätzlich einen Aufwandersatzanspruch gemäß § 1097 ABGB.