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Dokument-ID: 1146273
§ 35a WGG
Die Bestimmung des § 35a WGG normiert einen Fall des verpflichtenden Absehens von der Entziehung der Anerkennung einer Bauvereinigung als gemeinnützig (vgl hiezu § 35 WGG). Es handelt sich – im Gegensatz zu § 35 Abs 3 WGG – um eine Muss-Bestimmung (arg „hat … abzusehen“). Sie stellt sich als „Einschub“ zwischen den bereits in der StF enthaltenen Bestimmungen des §§ 35 und 36 WGG („Entziehung der Anerkennung“ und „Rechtswirkung der Entziehung“) dar.