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Rita Schachinger - Veronika Weiß - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.3 Aufwendungen zur Wohnraumsanierung

Vorhandensein

Begünstigte Wohnraumsanierung gem § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG kann in jeder Art von Wohnräumen vorgenommen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Eigenheime, Eigentumswohnungen, Genossenschaftswohnungen oder Mietwohnungen handelt. Selbst wenn der Steuerpflichtige nur ein Wohnrecht in den betreffenden Räumen hat, kann er einen Sonderausgabenabzug geltend machen. Anders als bei der Errichtung von Wohnraum und bei damit verbundenen Krediten kommt es bei der Wohnraumsanierung nicht darauf an, dass die Wohnräume errichtet oder erstangeschafft worden sind. Entscheidend ist nur, dass der Wohnraum bereits vorhanden ist. Das bedeutet, dass zB Dachböden und Keller und Terrassen nicht als Wohnräume im Sinne dieser Bestimmung behandelt werden. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Wohnräumen allein zugeordnet werden können, werden aufgeteilt auf die gesamte vorhandene Fläche. Jener Teil der Aufwendungen, der nicht auf die Wohnräume entfällt, ist nicht im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig.

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