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Dokument-ID: 271649
§ 50 WEG 2002
Die im 9. – Schutz des Wohnungseigentumbewerbers – und 11. Abschnitt – Verfahrens und gebührenrechtliche Bestimmungen – den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.