E 39 Zur Genehmigung einer Widmungsänderung bei gleichzeitigen baulichen Änderungen
OGH: Bei der Beurteilung der in § 16 Abs 2 WEG 2002 aufgezählten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt sind nach der Judikatur alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung und die Änderungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Begehrt der Wohnungseigentümer nicht nur die Genehmigung einer Widmungsänderung, sondern gleichzeitig die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen, sind diese Änderungen grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer seinen Antrag ausdrücklich auf die Widmungsänderung beschränkt, sind die mit der angestrebten Widmungsänderung objektiv notwendig verbundenen Baumaßnahmen in die Beurteilung der Zulässigkeit der Widmungsänderung einzubeziehen.