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Dokument-ID: 521692
6.2 Die Belastung der Anteile am Mindestanteil
Grundsätzlich bestimmt § 829 ABGB, dass jeder Miteigentümer, der „vollständige Eigentümer“ seines Anteiles ist und – sofern er dadurch die Rechte der anderen Miteigentümer nicht verletzt – über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen, ihn also unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern kann. Für den Fall der Eigentümerpartnerschaft bestimmt jedoch § 13 Abs 2, 2. Halbsatz WEG, dass die Anteile am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen.