1.6.1 Außerplanmäßige Abschreibung von Liegenschaften
Im Gegensatz zur planmäßigen Abschreibung (pAvA) existiert im Betriebsvermögen auch die außerplanmäßige Abschreibung.
§ 204 Abs 2 UGB: „Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“