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Dokument-ID: 1257179
4.3.9 Verluste und Finanzstrafrecht
Gem § 33 Abs 1 FinStrG iF BBKG 2025 gilt: „Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.“