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Dokument-ID: 953638
10.2.3 Abhilfe gegen Störhandlungen
Anspruchsberechtigter ist jedenfalls der Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück eines anderen ausgehen, betroffen ist, dabei muss es sich nicht um den unmittelbaren Nachbarn handeln. Aber auch Mieter oder Pächter bzw Mit- und Wohnungseigentümer sind Berechtigte.