E 24 Zur Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen
Klauselentscheidung – Zur Klausel 2 (Wertsicherung)
OGH: Nach stRsp sind Wertsicherungsklauseln im Bereich des § 16 Abs 1 MRG grundsätzlich zulässig. Sie verstoßen an sich weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten, wenngleich sie dennoch einer Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unterliegen. Zentral ist daher die Frage, ob die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sachlich gerechtfertigt sind. Das Vorliegen solcher maßgeblicher Umstände kann auch gegen eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB sprechen. Wertsicherungsklauseln im Bereich des § 16 Abs 1 MRG sind insofern gerechtfertigt, als das Bedürfnis des Vermieters, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldwertveränderung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren, nachvollziehbar ist.