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Kommentar

§ 57 WEG 2002

In beiden Absätzen des § 57 WEG 2002 ist von Urkunden die Rede, „die noch nach der Rechtslage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erstellt wurden“. Damit ist aber nur der sachliche Konnex zum WEG 1975 gemeint, also dass die Urkunde auf Basis der Regelungen des WEG 1975 errichtet wurde (und daher zum Beispiel noch die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz oder die partielle Begründung von Wohnungseigentum vorsieht, was nach WEG 2002 ja jeweils nicht mehr möglich wäre).

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