4.26 Gültigkeit von § 38 Abs 1 UGB für das Rechtsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter
OGH: Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt mangels anderer Vereinbarung zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Der Dritte ist im Rahmen einer Mitteilung über den Übergang seines Vertragsverhältnisses sowie über sein Recht, der Übernahme binnen drei Monaten sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber zu widersprechen, zu unterrichten. Bei einem wirksamen Widerspruch besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer weiter fort. Eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber bleibt unberührt.