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Neu Dokument-ID: 783899

Veronika Weiß - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.2 Fruchtgenuss im Einkommensteuerrecht

Allgemeines

Rz 104 EStR: „Einkünfte sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken.“

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