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Dokument-ID: 338292
3.1.1 Die Definition der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Begriff
Unter Vermietung wird gem § 1090 ABGB die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs an einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit verstanden. Die Verpachtung umfasst zusätzlich die Ziehung von Früchten aus der überlassenen Sache. Für die Rechtsnatur des Vertrages ist nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien als Mietvertrag, sondern die Absicht der Vertragschließenden hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend (MietSlg 17129).