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Dokument-ID: 736398
E 1 Berücksichtigung von Mieteinnahmen bei der Abrechnung von Mischwohnungseigentum
OGH: Im Falle von Wohnungseigentumsbegründungen vor dem 1. Juli 2002 liegt so genanntes Mischwohnungseigentum vor, sofern an einigen Objekten Wohnungseigentum begründet wurde und andere Liegenschaftsanteile wiederum im schlichten Eigentum stehen.