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Dokument-ID: 1012218
E 6 Zur Zuständigkeit für Unterlassungsklagen zwischen Miteigentümern
OGH: Gem § 81 Abs 1 JN gehören neben Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen und Besitzstörungsklagen nur Klagen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, die Aufhebung von einem dinglichen Recht oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird, vor den Gerichtsstand der gelegenen Sache.