E 2 Provisionsanspruch des Maklers bei fehlendem Vermittlungserfolg gemäß § 15 MaklerG
OGH: § 15 Abs 1 MaklerG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Provisionsvereinbarung zu treffen für den Fall, dass der Makler keinen Vermittlungserfolg herbeiführt. ZB ist gemäß § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG eine Provision zulässig, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deswegen nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber – entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf – einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.