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Neu Dokument-ID: 870602

Andrea Weisert | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Beendigung des Verwaltungsvertrages

Der Verwaltungsvertrag endet entweder durch Kündigung oder durch Zeitablauf.

Man unterscheidet gem § 21 WEG zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung.

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