E 25 Zulässigkeit der Nutzung als Prostitutionslokal bei unspezifizierter Geschäftsraumwidmung
OGH: Die Notwendigkeit der Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer besteht erst dann, wenn der Miteigentümer tatsächlich eine (Widmungs)Änderung seines Objekts vornimmt. Nur dann steht nämlich anderen Mit- und Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch zu. Es ist daher zu prüfen, ob das dem Erst- und der Zweitbeklagten aus der Benützungsvereinbarung zukommende Verfügungsrecht die beanstandeten Maßnahmen (Betrieb eines Prostitutionslokals und eine dies kennzeichnende Gestaltung der Fassade) deckt.