1.43 Das gesetzliche Pfandrecht im Grundbuch
OGH: In bestimmten Fällen hat das Grundbuchsgericht amtswegige Prüfungen vorzunehmen. Laut § 449 ABGB gesetzliche Pfandrechte ipso iure durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Für deren Entstehung sind kein Begründungsakt und keine Eintragung im Grundbuch notwendig. Eine allfällige Eintragung wirkt nur deklarativ. Für die Entstehung eines Pfandrechts genügt die Rechtsbeständigkeit nach der bezeichneten gesetzlichen Grundlage. Eine grundbücherliche Eintragung ist für die Entstehung dieses Pfandrechts nicht erforderlich und ist im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt.