3.2 Auslösung der Anfechtungsfristen des § 24 Abs 6 WEG und des § 29 Abs 1 letzter Satz WEG 2002 nur durch Hausanschlag
OGH: Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind in § 24 WEG geregelt und stellen Willenserklärungen dar, weil sie die interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft ausdrücken. Sie können durch Abstimmung in der Eigentümerversammlung oder durch schriftlichen Umlaufbeschluss gefasst werden und müssen die Anforderungen des § 24 Abs 1 WEG erfüllen. Für Umlaufbeschlüsse in Form einer Unterschriftenliste, die zwecks Unterfertigung durch einen Wohnungseigentümer persönlich überbracht werden, gilt dies ebenso.