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Dokument-ID: 794328
2.30 Zulässigkeit konkludenter Benutzungsvereinbarungen?
OGH: Benützungsvereinbarungen sind seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), ihre konkludente Vereinbarung sind daher ausgeschlossen. Die nach der alten Rechtslage zulässigerweise konkludent zustandegekommenen Benützungsvereinbarungen wurden allerdings mit der Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 nicht beseitigt (RS0118456 [T1]; 5 Ob 205/14d).