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Dokument-ID: 680299
1.2 Grundbücherliche Eintragungen
Bei den grundbücherlichen Eintragungen iSd § 8 GBG unterscheidet man zwischen:
- Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung wirken oder
- Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
- bloßen Anmerkungen.