24.4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Verbot von Kurzzeitvermietungen
Mit dem durch die Novelle BGBl I 85/2019 angefügten § 8 Abs 3 dritter Satz WGG wurde ausdrücklich festgehalten, dass touristische Kurzzeitvermietungen, die Wohnungen dauerhaft dem Wohnungsmarkt entziehen, im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit nicht erlaubt sind. Um sowohl im Sinne der wohnungs- und sozialpolitischen Interessen als auch im Sinne des Generationenausgleichs gem § 1 Abs 3 WGG sicherzustellen, dass die von gemeinnützigen Bauvereinigungen (steuerbegünstigt und vielfach wohnbaugefördert) errichteten Wohnungen nachhaltig auch in Zukunft den Wohnungssuchenden zur Verfügung stehen, soll § 8 Abs 3 letzter Satz auch gelten, wenn gem § 20 Abs 1 Z 3 WGG nach Errichtung der Baulichkeit, das Eigentum an einen nicht gemeinnützigen Erwerber übergeht oder die Bauvereinigung den Gemeinnützigkeitsstatus verliert (AB 2019, 4 f).