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Dokument-ID: 573905
11.2 Grundvariante: Tod eines einzelnen Wohnungseigentümers
In dieser Variante war der Verstorbene Alleineigentümer einer Eigentumswohnung.
Verstorbener hinterlässt einen Alleinerben
In diesem Fall gilt das allgemeine Erbrecht. Der Erbe, so er denn das Erbe durch die Erbantrittserklärung antritt, wird Alleineigentümer des Wohnungseigentumanteils des Verstorbenen und ist Gesamtrechtsnachfolger.