2.13 Antragslegitimation des Universalsukzessors für die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung
Die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann nach § 53 Abs 1 GBG grundsätzlich nur der grundbücherliche Eigentümer beantragen. Es gibt Ausnahmen, bei denen nach Judikatur des OGH auch für „außerbücherliche“ Eigentümer die Antragslegitimation zuerkannt wird, so etwa für eingeantwortete Erben, für Ersteher in der Zwangsversteigerung mit Rechtskraft des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen oder für den überlebenden Eigentumspartner gem § 13 WEG, dem der halbe Mindestanteil zuwächst.