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Dokument-ID: 1151357
E 20 Vorplatz: Zur Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit
OGH: Die antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer räumten einander gegenseitig die zu verbüchernde Dienstbarkeit der Alleinbenützung an bestimmten Allgemeinflächen (Zugänge und Vorplätze zu ihren jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten) ein und beantragten die Einverleibung dieser Dienstbarkeiten jeweils ob der gesamten Liegenschaft.